|
Nach dem Eigenheimzulagengesetz kann ein Bauherr bzw. Käufer für die Herstellung oder Anschaffung
eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung unter weiteren Voraussetzungen eine Eigenheimzulage in Anspruch nehmen. Demzufolge können
Erben bzw. Beschenkte einer Immobilie keine Eigenheimzulage beantragen. Um dennoch in den Genuss der Zulage zu gelangen, kann der
Erbberechtigte die Immobilie käuflich erwerben.
Dabei ist zu beachten, dass Verträge unter Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann zugrunde
zu legen sind, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch
die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
So müssen Darlehensverträge unter nahen Angehörigen grundsätzlich Vereinbarungen über Laufzeit, Art und Weise der
Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen enthalten. Bei langfristigen Darlehen muss der Rückzahlungsanspruch
ausreichend gesichert sein.
Das Finanzgericht Niedersachsen hatte zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, wenn der Sohn seiner Mutter (geb. 1928)
das Haus abkauft, wobei diese ihm das benötigte Geld für die Kaufpreiszahlung als Darlehen mit einer ca. 28-jährigen Laufzeit
gewährt. Das Darlehen wurde unter fast marktüblichen Bedingungen vereinbart und die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen vom
Sohn tatsächlich geleistet. Ferner erhielt die Mutter, da sie im gleichen Haus wohnte, ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht.
Die Richter entschieden, dass kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, wenn der Verkäufer einer Wohnung dem
Käufer den gezahlten Kaufpreis als Darlehen zur Verfügung stellt, das Darlehen innerhalb der statistischen Lebenserwartung des
Verkäufers voraussichtlich jedoch nur anteilig getilgt wird und der Käufer gleichzeitig Erbe des Verkäufers ist. (FG
Niedersachsen, Urt. v. 5.9.2003 13 K 288/99, rkr.) |