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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt sind Banken bei auffälligen Abhebungen von Konten
ihrer Privatkunden zu Kontrollen und Nachfragen verpflichtet. Kommt die Bank ihren Pflichten nicht nach, kann sie auch nicht die volle
Erstattung unbefugt abgehobener Gelder verlangen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf dem Konto einer Bankkundin, für das auch der Lebensgefährte Verfügungsbefugnis
besaß, war ein unüblich hoher Geldbetrag eingegangen. Der Lebensgefährte hob diesen vom Konto ab. Es stellte sich später
heraus, dass das Geld dem Konto zu Unrecht gutgeschrieben wurde und die Bank verlangte die volle Rückerstattung. Da auf dem Konto der
Bankkundin regelmäßig nur kleinere Summen eingegangen sind, hätte die Bank nicht nur die Rechtmäßigkeit der Überweisung
prüfen, sondern auch bei der Kundin nachfragen müssen, ob der Lebensgefährte das Geld abheben durfte, begründeten die
Richter ihre Entscheidung. (OLG Frankfurt, Urt. v. 29.10.2003 17 U 16/02) |