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In der Praxis setzen bereits viele Unternehmen die Ausgabe von Treuepunkten zur Kundenbindung ein und werben
damit, dass eine vorgegebene Anzahl von Treuepunkten zum Erwerb bestimmter Waren zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigt.
Der Bundesgerichtshof hatte in einem entsprechenden Fall zu entscheiden, ob diese Art von Werbung wettbewerbswidrig ist. Die Richter kamen
zu folgendem Entschluss:
"Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens, für jeden Einkauf in einem Warenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb
bestimmter Waren zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen, ist als solche nicht wettbewerbswidrig."
In ihrer Urteilsbegründung führen die Richter an, dass eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Werbung mit
besonderen Vergünstigungen anzunehmen sein kann, wenn diese geeignet ist, den umworbenen Verbraucher dazu zu verleiten, seine
Kaufentscheidung statt nach Preiswürdigkeit und Qualität des angebotenen Produkts allein danach zu treffen, ob ihm die zusätzlichen
Vergünstigungen gewährt werden. Ein solches Anlocken von Kunden ist aber nur dann wettbewerbswidrig, wenn es geeignet ist, auch
bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund
treten zu lassen. Davon kann i. d. R. nicht ausgegangen werden.
So ist es wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn die Einräumung des Rechts, näher bestimmte Waren zu erwerben,
daran geknüpft wird, dass zuvor andere Waren mit einem bestimmten Wert gekauft worden sind. Dies ist grundsätzlich ebenso zulässig
wie Angebote, bei denen mehrere Waren und/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis abgegeben werden. (BGH-Urt. v. 11.12.2003 I ZR
74/01) |