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Der Deutsche Bundestag hat am 1.4.2004 die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
beschlossen.
Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen weg. Der
Handel kann künftig selbst entscheiden, ob und wann er solche Sonderverkäufe stattfinden lässt. Er kann sie zeitlich flexibel
und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt. Sommer- und
Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG weiterhin möglich sein.
Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche
Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne
erwirtschaftet, z. B. durch Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsabschlüsse auf Grund irreführender Werbung,
Mogelpackungen, gefälschte Produkte usw., wird diese künftig nicht behalten können. Die Vorschrift bestimmt, dass der abgeschöpfte
Gewinn dem Bundeshaushalt zukommt. Damit soll unseriösen Geschäftemachern das Handwerk gelegt und sichergestellt werden, dass sich
vorsätzliche Unlauterkeit nicht lohnt. Des Weiteren wurde der Verbraucherschutz verbessert. Verboten sind:
- Schleichwerbung,
- die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen,
- unerbetene Telefonwerbung und
- Gewinnspiele mit dem Erwerb einer Ware zu koppeln.
Der Schutz der Privatsphäre hat so Vorrang vor den Interessen einzelner Wirtschaftszweige. Anrufe zu Hause sind nur dann zulässig,
wenn der Adressat etwa im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung vorher eingewilligt hat.
Der Bundestag hat dieses Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verabschiedet und der Bundesrat wird sich voraussichtlich im Mai damit
befassen. Das Gesetz bedarf aber nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
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