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Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld auch berücksichtigt, wenn es noch
nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos ist.
Es wird jedoch nur dann als arbeitsloses Kind berücksichtigt, wenn es seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An dieser
Arbeitsbereitschaft fehlt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil v. 15.7.2003 (VIII R 56/00) regelmäßig dann,
wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der Folgezeit jedoch seine Meldepflicht beim Arbeitsamt mehrfach verletzt.
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