Damnum (Disagio) als Werbungskosten

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum – unter weiteren Voraussetzungen – im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Für andere Überschusseinkunftsarten werden die Regelungen entsprechend angewandt.

Von der Marktüblichkeit eines Damnums konnte ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 10 % vereinbart worden war.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 20.10.2003 die alte Regelung überarbeitet. Nunmehr geht die Finanzverwaltung von der Marktüblichkeit eines Damnums aus, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist. Diese Neuregelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen werden.


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