Sonderausstattung im Firmenwagen

Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung der Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung umfasst den Brutto-Listenpreis zuzüglich der maßgeblichen Sonderausstattung.

Nach den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 sind in die maßgebliche Sonderausstattung nunmehr auch Navigationsgeräte oder Diebstahlsicherungssysteme einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn sie nachträglich in das Kfz eingebaut werden. Die Aufwendungen für den Einbau eines Autotelefons einschließlich einer Freisprecheinrichtung bleiben wegen der ESt-Befreiung für Telekommunikationsgeräte hingegen unberücksichtigt.

Bei einem nachträglichen Einbau erhöht sich die Berechnungsgrundlage ab dem Monat, in dem der Einbau vorgenommen wird.


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