Betriebliche Altersversorgung – Rückgewähr einer auf den Arbeitnehmer übertragenen, verfallbaren Anwartschaft bei Insolvenz

Überträgt der Arbeitgeber innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen seine Rechte als Versicherungsnehmer aus einer Direktversicherung auf den versicherten Arbeitnehmer, so kann der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung die Zurückgewährung zur Insolvenzmasse verlangen, wenn dem Arbeitnehmer noch keine unverfallbare Anwartschaft i. S. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zustand.

Dieser Anspruch des Insolvenzverwalters unterliegt keiner tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder überschuldet war, noch darauf, ob der Arbeitnehmer hiervon Kenntnis hatte. (BAG-Urt. v. 19.11.2003 – 10 AZR 110/03)


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