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Grundsätzlich verstoßen Anrufe mit dem Ziel der Neukundengewinnung unter dem Gesichtspunkt des
Kundenfangs durch Belästigung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Im geschäftlichen Bereich ist Telefonwerbung nur zulässig, wenn ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden
herzuleitender Grund diese Art der Werbung rechtfertigt.
Ein solcher Grund kann regelmäßig jedoch nur dann angenommen werden, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein
Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches
Interesse des Anzurufenden vom Anrufer vermutet werden kann.
Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt reicht es jedenfalls für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des
Anrufs nicht aus, dass die Werbung den Geschäftsgegenstand des Anzurufenden betrifft. (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.7.2003
6 U 36/03)
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