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Der Verkäufer eines Hauses muss Feuchtigkeitsschäden, die an dem Hausanwesen aufgetreten sind,
ungefragt offenbaren, und zwar auch dann, wenn ein bereits erfolgter Sanierungsversuch zweifelhaft erscheint oder der Verkäufer
zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen bloßen Verdacht hat.
Das Vorliegen solcher offenbarungspflichtigen Mängel bzw. Umstände sowie die Kenntnis des Verkäufers hiervon ist notwendige
Voraussetzung für eine Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Für den dahingehenden Verdacht trägt der Käufer
die Darlegungs- und Beweislast. (OLG Saarbrücken, Urt. v. 9.9.2003 7 U 126/03 27)
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