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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur
Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn
die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich auf dem Computer des Kunden installierten so genannten "Dialer" erfolgte und
dem Anschlussinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.
Der Netzbetreiber muss sich in diesem Fall das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Die Richter gestanden ihm
daher lediglich die Beträge zu, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die von dem
Telefonnetzbetreiber bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Dementsprechend muss der Internetnutzer so gestellt
werden, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte.
Ferner führten die Richter an, dass der Telefonnetzbetreiber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der
Mehrwertdienste hat er muss nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen ,
daher ist es angemessen, ihn das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den seine Kunden nicht zu vertreten
haben. Eine routinemäßige Vorsorge gegen versteckte Anwahlprogramme kann nicht erwartet werden. (BGH-Urt. v. 4.3.2004 III
ZR 96/03)
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