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Kinderbetreuungskosten, die durch die Berufstätigkeit der Eltern veranlasst sind, können nach der
derzeitigen Rechtsauffassung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist diese Frage höchstrichterlich
noch nicht geklärt.
Seit dem 20.9.2003 ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 42/03 ein Verfahren dazu anhängig. Betroffene Eltern
sollten ihre erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit bzw. als Betriebsausgaben in ihrer Steuererklärung ansetzen und bei abschlägigen Bescheiden dafür sorgen, dass die
Veranlagung bis zur BFH-Entscheidung offen gehalten wird.
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