| Teilzeittätigkeit während der Elternzeit | ||||
|
Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist es einem in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer gestattet, während dieser Zeit zu arbeiten. Um den Anspruch auf Erziehungsgeld wegen Überschreitung der Arbeitszeit nicht zu verlieren, darf diese wöchentlich 30 Stunden nicht überschreiten. Um dieses Kriterium zu erfüllen, muss ggf. die Arbeitszeit verringert werden. Ist dies der Fall, sieht das Gesetz vor, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich über Umfang und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit selbst verständigen sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Angestellte auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Übt der Arbeitnehmer vor der Elternzeit bereits eine Teilzeitbeschäftigung aus, bleibt das Recht des Arbeitnehmers unberührt, diese Teilzeitarbeit unverändert sowohl während der Elternzeit sofern die 30-Stunden-Grenze nicht überschritten wird fortzusetzen, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren. |
| zurück zum Inhaltsverzeichnis |