Auswirkung der Überlassung eines Kraftfahrzeugs an beschäftigten Ehegatten

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur unentgeltlichen privaten Nutzung, so handelt es sich um einen Sachbezug i. S. der Sozialversicherung, dessen geldwerter Vorteil Arbeitsentgelt darstellt. Ergänzend hierzu schreibt die Sachbezugsverordnung vor, dass die steuerlichen Regelungen für die Bewertung von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht entsprechend anwendbar sind.

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist steuer- und sozialversicherungsrechtlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die Privatnutzung kann nur dann mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den geschäftlichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

In Fällen der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den beschäftigten Ehegatten des Betriebsinhabers, in denen der Betrieb lediglich über ein Firmenfahrzeug verfügt, wird vielfach eingewendet, das Fahrzeug werde dem angestellten Ehegatten nicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht überlassen. Hier wird das Fahrzeug steuerrechtlich dem Betriebsinhaber zugewiesen, d. h. als Privatentnahme deklariert und der Einkommensteuer unterworfen. Der Betriebsinhaber selbst ist nicht sozialversicherungspflichtig. Es stellt sich daher immer wieder die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den beschäftigten Ehegatten des Betriebsinhabers als ein o.g. geldwerter Vorteil zu bewerten ist.

Die Vertreter der Spitzenverbände der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Sozialversicherungsträger sind übereingekommen, in Fällen der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den beschäftigten Ehegatten des Betriebsinhabers für die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

  • Wird die Pkw-Nutzung steuerlich beim Arbeitgeber-Ehegatten bzw. Gesellschafter als Privatentnahme, verdeckte Gewinnausschüttung oder Gehalt berücksichtigt, liegt in der Pkw-Nutzung unabhängig von der Gesellschaftsform und der Art der ausgeübten Beschäftigung kein geldwerter Vorteil.
  • Erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung beim Arbeitgeber-Ehegatten bzw. Gesellschafter nicht und benötigt der Arbeitnehmer-Ehegatte zur Ausübung seiner Beschäftigung typischerweise ein Kraftfahrzeug und darf dieses auch privat genutzt werden, ist die Berechtigung zur privaten Nutzung grundsätzlich als geldwerter Vorteil zu bewerten. Dabei ist auf ein abstraktes Berufsbild abzustellen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte vor Eintritt in die Beschäftigung das Kraftfahrzeug bereits privat nutzte.
Den Ehegatten stehen folgende Personen gleich: Verwandte bis zum zweiten Grade (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister), Verschwägerte bis zum zweiten Grade (Schwiegertöchter, -söhne, -eltern und -enkel, Stiefkinder und -enkel, Ehegatten von Geschwistern und Geschwister von Ehegatten) und Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten. Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber-Ehegatten bzw. Gesellschafter ist zur Anwendung der aufgezeigten Grundsätze nicht erforderlich.

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