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Mit ihrem Beschluss vom 25.9.2003 erleichtern es die Richter des Bundesgerichtshofs den Wohnungseigentümern,
innerhalb der Eigentümergemeinschaft eine verbrauchsabhängige Wasserabrechnung durchzusetzen. Im vorliegenden Fall hatten
sich die Bewohner von Reiheneckhäusern in einer Wohnungsanlage gegen eine Abrechnungsweise gewehrt, die vorsah, dass die
Kaltwasserkosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Hausbesitzer verteilte. Aufgrund der verhältnismäßig
großen Grundstücksflächen sahen sich die Eckhausbesitzer über Gebühr in Anspruch genommen.
Nach dem Beschluss der Bundesrichter gilt eine Gemeinschaftsordnung, nach der alle "Betriebskosten" im Verhältnis der
Miteigentumsanteile zu verteilen sind, nicht für die Wasserkosten. Als Begründung führten sie an, dass sich diese nicht etwa
dem gemeinschaftlichen Eigentum zuordnen lassen, sondern zum Sondereigentum der jeweiligen Eigentümer gehört.
Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung bedarf keiner Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Vielmehr
kann diese Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden.
So können Eigentümer u. U. dazu verpflichtet werden, eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu billigen. Einschränkend
stellte das Gericht jedoch fest, dass eine beschlossene verbrauchsabhängige Abrechnung unzulässig ist, wenn der Einbau von Wasserzählern
teurer ist, als das, was sich dadurch innerhalb von zehn Jahren sparen lässt. (BGH-Beschl. v. 25.9.2003 V ZB 21/03) |