Neue gesetzliche Bestimmungen bei Werbung per E-Mail geplant

Nach Auffassung der Bundesregierung ist das deutsche Lauterkeitsrecht nicht mehr zeitgemäß. Sie hat daher einen Änderungsvorschlag vorgelegt, der das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) neu fasst.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass durch den Wegfall überholter Werbebeschränkungen wie zum Beispiel der starren Regelungen über Schlussverkäufe das Lauterkeitsrecht an die Erfordernisse eines flexiblen Wirtschaftstandortes angepasst wird. Dabei wird an den Grundprinzipien wie der Verpflichtung zu lauterem Wettbewerb und dem Irreführungsverbot festgehalten.

Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Empfänger von E-Mail-Werbung und E-Mail-Newslettern ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übersendung geben müssen, da es sich ansonsten um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG-Gesetzes handelt. Insbesondere ist eine unzumutbare Belästigung anzunehmen,

  • bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;

  • bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;

  • bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

  • bei einer Werbung mit elektronischen Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Hat ein Unternehmer die elektronische Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten, kann er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen, es sei denn, der Kunde hat diese Nutzung untersagt. Die Nutzung ist außerdem nur zulässig, wenn der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Nutzung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er diese Nutzung jederzeit untersagen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Die endgültig beschlossenen Änderungen treten einen Tag nach Verkündiung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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