|
Die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist stets als wichtiger Grund zur außerordentlichen
Kündigung an sich geeignet. Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, kann zur Feststellung der
Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer geringpreisige, bereits abgeschriebene Ware in der Annahme mitgenommen, dass diese zur
Entsorgung vorgesehen war. Die Entscheidung, zu welchem Zweck abgeschriebene Ware noch verwendet werden kann, ist Sache des
Betriebsinhabers. Selbst wenn er grundsätzlich bereit ist, derartige Waren an die Betriebsangehörigen zu verschenken, handeln
diese grob vertragswidrig, wenn sie sie ohne Genehmigung mitnehmen.
Ein Arbeitnehmer in einem Warenhausbetrieb muss normalerweise davon ausgehen, dass er mit einem (versuchten) Diebstahl oder einer
Unterschlagung auch geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Eine Abmahnung ist bei
derartigen Pflichtverstößen regelmäßig nicht erforderlich. (BAG-Urt. v. 11.12.2003 2 AZR 36/03) |