Änderungen durch die Arbeitsmarktreformen zum 1.1.2004

Regierung und Opposition haben sich auf ein Reformpaket geeinigt, welches nun auch vom Bundestag verabschiedet wurde. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in Kurzform:

  • Kündigungsschutz: In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern wird das Kündigungsschutzgesetz für ab 1. Januar 2004 neu eingestellte Arbeitnehmer nicht gelten. Bisher war dies bei Betrieben bis zu fünf Beschäftigten der Fall. Bereits beschäftigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern behalten aber den bestehenden Kündigungsschutz.

  • Sozialauswahl: Die bei notwendigen Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wird auf die • Dauer der Betriebszugehörigkeit, • das Lebensalter, • die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers (z. B. gegenüber Kindern) sowie • Schwerbehinderung beschränkt, ohne Leistungsträger mit einbeziehen zu müssen.

  • Klagefrist: Für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe wird eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen eingeführt.

  • Unternehmensgründer/befristete Beschäftigung: In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden, u.a. um Existenzgründern die Entscheidung für Einstellungen zu erleichtern.

  • Bezugsdauer von Arbeitslosengeld: In der Arbeitslosenversicherung wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf 12 Monate, für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens 18 Monate begrenzt werden. Durch eine Übergangsregelung gilt dies für Neuanträge erst ab dem 1. Februar 2006. Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurde von Juli 2004 auf Anfang 2005 verschoben.

  • Die Zumutbarkeitsregelungen für die Annahme einer Beschäftigung für Langzeitarbeitslose werden verschärft. So sieht die Reform vor, dass sie jede legale Arbeit annehmen müssen.

  • Es gibt keine gesetzliche Regelung zu tariflichen Öffnungsklauseln. Dies bleibt Angelegenheit der Tarifparteien, die eine freiwillige Regelung im nächsten Jahr vereinbaren sollen.

  • Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit: Mit der Reform wird auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, wonach Bereitschaftsdienste, wie z. B. im Krankenhaus, bei der Feuerwehr usw., künftig als Arbeitszeit zu bewerten sind. Die Tarifparteien bekommen eine Frist, diese Änderung bis zum Ende des Jahres 2005 umzusetzen.

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