Das Bundessozialministerium weist darauf hin, dass die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen worden sind. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.
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alte Länder |
neue Länder |
| Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr verdienen als |
46.350 |
46.350 |
| Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Monat mehr verdienen als |
3.862,50 |
3.862,50 |
| Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von jährlich höchstens |
41.850 |
41.850 |
| Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens |
3.487,50 |
3.487,50 |
| Die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr |
61.800 |
52.200 |
| Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens |
5.150 |
4.350 |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung (monatlich) |
2.415 |
2.030 |
| Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) |
400 |
400 |
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 19,5 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
tragen.
Ausnahmen: a) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. b) Bei sog. Gleitzonenjobs also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an. |