| Mini-Job-Falle für Rentner | ||||
| Seit dem 1.4.2003 sind geringfügige Beschäftigungen (sog. "Mini-Jobs") für Rentner
attraktiver geworden. In der Regel wird nunmehr auf die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte verzichtet. Der Beschäftigte bekommt seinen Lohn
ohne jegliche Abzüge ausbezahlt. Beim Arbeitgeber wirkt sich die Erhöhung der Lohnnebenkosten durch die Entrichtung der
Pauschalsteuer (2 %) sowie der Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung anstatt des hälftigen Beitragsanteils finanziell nur moderat
aus. Für die Rentenbezieher gilt jedoch zu beachten, dass ein Hinzuverdienst möglicherweise zu einer Kürzung der Rentenzahlungen führen könnte. Hier kommt es u. a. auf die Rentenart an. Während Bezieher von Regelaltersrenten ab dem 65. Lebensjahr ohne Einschränkung hinzuverdienen können, hängt beim Bezug einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr z. B. als langjährig Versicherter, im Fall von Altersteilzeitarbeit sowie bei Frauen die Höhe der Hinzuverdienstgrenze davon ab, ob eine Voll- bzw. eine anteilige Rente gezahlt wird. Bei einer Vollrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres darf nur bis zu 340 Euro ohne Anrechnung hinzuverdient werden. In diesem Fall liegt also die Hinzuverdienstgrenze unter der 400-Euro-Grenze für geringfügige Beschäftigungen. Bis zu zweimal im Jahr kann sich der Hinzuverdienst verdoppeln. Bezieher von Erwerbsminderungsrenten müssen ebenfalls die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Im Fall der Vollrente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze ab 1.4.2003 bundesweit ebenfalls nur 340 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze ändert sich jeweils zu Beginn des Kalenderjahres in Folge der Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung. |
| zurück zum Inhaltsverzeichnis |