| Voller Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden | ||||
| Der Bundesfinanzhof hat nunmehr die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs v. 8.5.2003
(siehe August-Ausgabe 2003) klargestellten Grundsätze übernommen und damit eine bedeutende Änderung in der Rechtsprechung bezüglich
der steuerlichen Behandlung einer teilweise nicht unternehmerischen Verwendung eines Gebäudes im Unternehmensvermögen eingeleitet. Da bei einem teils privat, teils unternehmerisch genutzten Gebäude insoweit keine steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern steuerpflichtige private Verwendung des Unternehmensgegenstandes vorliegt, kann jeder Unternehmer auch wenn er daneben nur steuerfreie Umsätze z. B. als Arzt, Versicherungsvertreter oder Vermieter von Wohnungen ausführt die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge geltend machen. Voraussetzung ist, dass er das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnet, was nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung erfordert. Die Nutzung eines privat verwendeten Gebäudeteils unterliegt im Gegenzug in Höhe der entstandenen anteiligen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigen, der Umsatzsteuer (USt-Bemessungsgrundlage i. d. R. nur in Höhe der anteiligen Jahres-Afa). Anmerkung: Eine Änderung der Umsatzsteuerveranlagungen der Vergangenheit ist oft noch möglich, da sie meist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Betroffene Steuerplichtige sollten sich nunmehr kurzfristig mit ihrem Berater in Verbindung setzen, wenn sie in den letzten Jahren Investitionen im Grundstücksbereich, bei denen Vorsteuerbeträge in Rechnung gestellt wurden, getätigt. |
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