| Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen | ||||
| Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 können erstmals Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
in Privathaushalten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens je Haushalt um 600 Euro pro Jahr. Begünstigt ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand haben, wie z. B. Aufwendungen für die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers, eines Pflegedienstes oder von Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner. Die Dienstleistungen müssen nach der Verwaltungsauffassung allgemein haushaltsnahe Tätigkeiten betreffen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Daher gehören auch Schönheitsreparaturen in der eigenen oder gemieteten Wohnung zu den begünstigten Tätigkeiten. Nicht begünstigt sind Arbeiten, die zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen (z. B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise). Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht wird. Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts ausgeübt werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z. B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten, wenn die Betreuung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern oder kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen ist nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehört. Der Steuerpflichtige muss selbst der Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung sein. Daher kann ein Mieter einer Wohnung nur dann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn er selbst der Auftraggeber ist. Es genügt nicht, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Tätigkeiten (z. B. Gartenpflege) geschuldet werden. Formal müssen die Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden. |
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