| Mobbing im Betrieb | ||||
| Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, sie vor Belästigungen
durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu
stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer
nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen
zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird. Aus dem Umstand, dass bloß für einen vorübergehenden Zeitraum in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen, kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden. Der Begriff Mobbing ist weder ein juristischer Tatbestand noch eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen gesellschaftlich entwickelten Sammelbegriff für bestimmte Verhaltensweisen. Die rechtliche Einordnung dieser Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob der Tatbestand einer Rechtsvorschrift erfüllt ist, aus der sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten lässt. Ob ein Fall von "Mobbing" vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs muss eine systematische und zielgerichtete Verletzung der Persönlichkeit aus verwerflichen Motiven vorliegen. Da die vom Mobbing Betroffenen den Verhaltensweisen, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, häufig allein und ohne Zeugen ausgesetzt sind, ist eine Beweisführung oft schwierig. (LAG Thüringen, Urt. v. 10.4.2001 5 Sa 403/00, LAG Berlin, Urt. v. 6.3.2003 18 Sa 2299/02) |
| zurück zum Inhaltsverzeichnis |