Nachtarbeit muss stets höher vergütet werden

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei Fehlen einer tariflichen Regelung für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewähren.

In den meisten Fällen werden Art und Höhe der Ausgleichsleistung im Arbeitsvertrag vereinbart. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien auf eine gesonderte Zuschlagsregelung in Form eines Prozentsatzes des Stundenlohnes verzichten und statt dessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen. Von einer derartigen pauschalen Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag konkrete Anhaltspunkte enthält. Hierfür ist nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird. Jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt werden.

Der gesetzliche Nachtarbeitszuschlag verfolgt den Zweck, dass der Arbeitgeber angehalten werden soll, Nachtarbeit zu vermeiden. Dieser wird jedoch verfehlt, wenn derartige Leistungen für den Arbeitgeber ohne deutliche finanzielle Folgen bleiben. Dem trägt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein Aufschlag von 25 % Rechnung. Bei einem in Dauernachtschicht beschäftigten Arbeitnehmer kann u. U. auch von 30 % ausgegangen werden. (BAG-Urt. v. 27.5.2003 – 9 AZR 180/02)

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