- Steuerfreie und pauschalierungsfähige Zuwendungen des Arbeitgebers: Zum Jahresende wird häufig
über die Zuwendung von kleinen Aufmerksamkeiten oder sogar die Aufbesserung der Lohn- und Gehaltsstruktur von engagierten
Arbeitnehmern nachgedacht. Dabei kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn eine ganze Reihe von Leistungen
steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren oder für manche zusätzliche Leistung die pauschale Lohnsteuer übernehmen.
1. Zu den steuerfreien Leistungen gehören z. B.:
- Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in
Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
- Geburts- sowie Heiratsbeihilfen bis zu 358 Euro;
- Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass bis zu einer Freigrenze von 40 Euro;
- Sachbezüge bis zu 1.224 Euro jährlich (Rabattfreibetrag anwendbar);
- Sachbezüge bis zu höchstens 50 Euro monatlich, z. B. Waren- bzw. Benzingutscheine;
- Reisekostenvergütungen für Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit,
unter Beachtung der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften;
- Zuwendungen bei üblichen Betriebsveranstaltungen bis zu einer Freigrenze von 110 Euro je
Veranstaltung;
- Überlassung eines betrieblichen Mobiltelefons zur ständigen privaten Nutzung;
- Nutzung des Internetanschlusses am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken;
- Ersatz der Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (eingeschränkt);
- Erholungsbeihilfen unter bestimmten Voraussetzungen;
- Fahrtkostenzuschüsse zu den Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel.
2. Zu den pauschalbesteuerungsfähigen Leistungen gehören
u. a.:
- Beiträge zu einer Direktversicherung für den Arbeitnehmer bis zu 1.752 Euro im Jahr;
- Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Benutzung des
privaten Pkw;
- Computer-Übereignung und Barzuschüsse zur Internetnutzung;
- Essensgutscheine und Restaurantschecks. In vielen Fällen müssen die Zuwendungen zusätzlich
zum Arbeitslohn erbracht werden.
Verzichtet der Arbeitnehmer auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugunsten von bestimmten Zuwendungen, kommt die Steuerfreiheit
bzw. die Pauschalierungsmöglichkeit nicht mehr zum Tragen. Sie ist dann wie der übrige Lohn der Lohnsteuer und
Sozialversicherung zu unterwerfen. Reine Bargeldgeschenke sind stets steuerpflichtig.
- Abschreibung beweglicher Güter: Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro ohne
Umsatzsteuer können noch in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Auch Standardsoftware fällt darunter.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die den Betrag übersteigen, ist es nach derzeitiger Gesetzeslage noch aus
Vereinfachungsgründen möglich, für die in der ersten Hälfte eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter
den für das ganze Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden Abschreibungsbetrag bzw. für die in der zweiten Jahreshälfte
angeschafften Wirtschaftsgüter den für das halbe Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden Abschreibungsbetrag steuerlich geltend zu
machen.
Wird z. B. ein Pkw mit einem Gesamtpreis von 36.000 Euro im Dezember 2003 angeschafft, kann im Jahre 2003 bei einer linearen
Abschreibung von sechs Jahren ein Betrag von 3.000 Euro Steuer mindernd angesetzt werden. Diese Regelung soll durch die geplanten Änderungen
des Haushaltsbegleitgesetzes ab 2004 entfallen. Danach dürften bei gleicher Sachlage nur noch 500 Euro angesetzt werden.
- Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das Betriebsvermögen des
Gewerbebetriebes oder des der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr
als 204.517 Euro beträgt (diese Voraussetzung gilt bei den sog. Überschussermittlern stets als erfüllt), können ihre
steuerliche Belastung senken, indem sie eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese kann insgesamt bis zu 20 % der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen. Die
Sonderabschreibung ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren (unter weiteren Voraussetzungen, z. B.
betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %, Verbleib im Betrieb mindestens ein Jahr) neben der normalen Abschreibung möglich.
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Einheitswert 122.710 Euro nicht übersteigen.
Anmerkung: Seit dem 1.1.2001 ist eine Sonderabschreibung nur zulässig, wenn zuvor eine Ansparrücklage (siehe
nachfolgend) gebildet wurde.
- Ansparrücklage: Kleine und mittlere Betriebe (wie unter Sonderabschreibung genannt) können
für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine
Ansparabschreibung vornehmen. Dabei kann für 2003 eine Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 % der späteren Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die ein Unternehmen in 2004 oder 2005 beschaffen will.
Die Ansparabschreibung ist auf 154.000 Euro begrenzt. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht
mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb des
Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für einen
Pkw). Wird die Investition aus irgendwelchen Gründen nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 %
pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen.
Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer. Sie können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den
folgenden fünf Wirtschaftsjahren Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören eine verlängerte Ansparrücklagenzeit
von 6 Jahren, eine Ansparrücklage in Höhe von bis zu 307.000 Euro je Betrieb und der Entfall des Gewinnzuschlags von 6 % bei
Nichtrealisieren der Investition.
- Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für
Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Da es sich
hierbei um eine Freigrenze handelt, sollte genau auf die Einhaltung des Höchstbetrags geachtet werden. Bei Überschreiten der
Grenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber kann jedoch die Zuwendungen auch mit 25 % pauschal versteuern, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Eine Betriebsveranstaltung wird als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt
werden. Seit dem 1.1.2002 lässt die Finanzverwaltung auch eine Übernachtung zu. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es demnach
nicht mehr an.
- Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen als
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 40 Euro ohne Umsatzsteuer (falls der
Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im
Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 40 Euro übersteigen, so entfällt der Betriebsausgabenabzug
in vollem Umfang. Geschenke müssen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Zugaben, also Gegenstände
von geringem Wert, zählen nicht zu den Geschenken!
- Neujahrsfalle Eigenheimzulage: Fallen Anschaffungs- und Bezugszeitpunkt des Eigenheims in
verschiedene Jahre, geht mindestens ein Jahr der Förderung unwiederbringlich verloren. Wurde das Eigenheim in 2003 angeschafft oder
fertig gestellt, muss der Einzug noch vor dem 31.12.2003 erfolgen.
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