Gravierende Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2004 geplant

Mit dem vom Bundestag beschlossenen Haushaltsbegleitgesetz 2004 soll die Steuerschuldnerschaft des "Leistungsempfängers" ab 2004 erweitert werden. Betroffen sind alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz oder auf die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie auf bestimmte Bauleistungen fallen.

Zu den unter die Vorschrift fallenden Umsätzen gehören insbesondere die Lieferungen von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, Räumen und Inventar, einschließlich Teppichreinigung und Fensterputzen, sowie alle Bauleistungen entsprechend der zum 1.1.2002 eingeführten Bauabzugsteuer.

Sollte das Gesetz vom Bundesrat bzw. vom Vermittlungsausschuss in dieser Form gebilligt werden, sind Unternehmer – und dazu zählen z. B. auch Ärzte und/oder Wohnungsvermieter –, die Gebäudereinigungs- oder Bauleistungen durch andere Unternehmer in Anspruch nehmen, verpflichtet, die ab 1.1.2004 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer, sondern direkt an das Finanzamt abzuführen.

Nicht unter die Vorschrift fallen die vorgenannten Umsätze an einen Unternehmer, dessen unternehmerische Tätigkeit sich ausschließlich auf die Vermietung von nicht mehr als zwei Wohnungen beschränkt.

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erstreckt sich sowohl auf Umsätze, die für das Unternehmen bezogen werden, als auch auf Umsätze, die für den nicht unternehmerischen Bereich des Unternehmers bestimmt sind.

Eine weitere Änderung, die mit dem Steueränderungsgesetz 2003 eingeführt werden soll, betrifft die Vorschriften für die Ausstellung von Rechnungen. Demnach müssen Rechnungen, damit daraus der Vorsteuerabzug möglich ist, voraussichtlich ab 2004 u. a. enthalten:


1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Anmerkung: Nachdem beide Gesetze voraussichtlich erst zum Jahresende endgültig verabschiedet und veröffentlicht werden, sollten sich alle betroffenen Steuerpflichtigen mit Beginn des Jahres 2004 bei ihrem Steuerberater über die konkret entschiedenen Änderungen informieren.


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