Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu
Unterhaltsleistungen für ihre (betagten) Eltern herangezogen werden können.
- Anrechnung von Taschengeldanspruch gegenüber Ehepartner: Ein Unterhaltsschuldner muss die
ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel, auch wenn diese seinen Selbstbehalt nicht übersteigen, zum Unterhalt einsetzen, soweit
er sie zur Bestreitung seines eigenen angemessenen Lebensstandards nicht braucht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn und soweit der von
dem Ehepartner zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, dass der Unterhaltspflichtige daraus angemessen unterhalten werden
kann. So müssen Kinder, die mit einem gut verdienenden Partner verheiratet sind, aus dem Taschengeldanspruch, der ihnen gegenüber
dem Ehepartner zusteht, zum Unterhalt der Eltern oder eines Elternteils beitragen, denn auch Taschengeld ist grundsätzlich für
Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit es nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt wird. (BGH-Urt.
v. 15.10.2003 XII ZR 122/00)
- Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen: Die z. B. auf Sozialhilfeträger
übergegangenen Unterhaltsansprüche bedürftiger Eltern gegen ihre Kinder müssen unverzüglich geltend gemacht
werden. Der Anspruch kann demnach verwirkt sein, wenn der Sozialhilfeträger die Unterhaltszahlung erst zwei Jahre nach
Auskunftserteilung des Kindes über seine Vermögensverhältnisse verlangt. (BGH-Urt. v. 23.10.2002 XII ZR 266/99)
- Kinder nur beschränkt unterhaltspflichtig: Nur in eingeschränktem Umfang müssen
Kinder an ihre Eltern zahlen. Die Unterhaltsverpflichteten müssen beispielsweise ihren Lebensstandard beibehalten können und dürfen
deshalb nicht zu stark in Anspruch genommen werden. Daher sind auch die Kosten für die eigene Altersvorsorge und der Unterhalt eines
Ehegatten zu berücksichtigen. (BGH-Urt. v. 19.2.2003 XII ZR 67/00)
- Ehegatten von Geschwistern sind nicht auskunftspflichtig: Wer für einen Elternteil Unterhalt
zahlt und einen Ausgleichsanspruch geltend machen will, kann nur von seinen Geschwistern Auskunft über deren wirtschaftlichen Verhältnisse
verlangen. Die Ehepartner der Geschwister sind ihm nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Geschwister müssen allerdings auch insoweit
Auskunft über ihre eigenen finanziellen Verhältnisse erteilen, als diese von den Einkünften ihrer Ehegatten mitbestimmt
werden. (BGH-Urt. v. 7.5.2003 XII ZR 229/00)
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