Ausgleichsanspruch bei Ausscheiden aus einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Durch einen Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von einem solchen gemeinsamen Zweck ausgegangen werden kann, wenn ein Lebenspartner einen wesentlichen Beitrag für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand leistet.

Sie kamen zu der Entscheidung, dass ein solcher wesentlicher Beitrag nicht als Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung (Erreichung eines gemeinsamen Zweckes) gewertet werden kann, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bildet.

Der Schluss, dass wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat.

Bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann aber ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn der Partner einen wesentlichen Beitrag in Bezug auf einen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat. (BGH-Urt. v. 21.7.2003 – II ZR 249/01)

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