Doppelte Schriftform im Arbeitsvertrag

Wie eine Schriftformklausel auszulegen ist, ergibt sich aus dem Zweck, den die Vertragsparteien mit ihr verfolgen.

Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, verhindert nicht, dass eine betriebliche Übung entsteht, die den Vertrag inhaltlich in bestimmten Bereichen ändert. Nach allgemeinen Grundsätzen kann eine so vereinbarte Schriftform auch ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden. Das gilt sogar dann, wenn die Parteien bei Abschluss der an sich formbedürftigen Vereinbarung nicht an die Schriftform gedacht haben.

Anders verhält es sich dagegen bei einer Schriftformklausel, die nicht nur Vertragsänderungen von der Schriftform abhängig macht, sondern auch die Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits einer besonderen Form unterstellt, indem sie die mündliche Aufhebung der Schriftformklausel ausdrücklich ausschließt. Eine so formulierte doppelte Schriftformklausel kann dann nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden.

In der Verwendung gerade der doppelten Schriftformklausel wird nämlich deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen. Ein Verstoß soll zur Unwirksamkeit einer Änderungsabrede führen. Dagegen kann nicht angeführt werden, eine Schriftformklausel muss schon wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit immer auch mündlich abbedungen werden können. In der Praxis sollte daher bei der künftigen Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, ob es sinnvoll ist, die Schriftform als doppelte Schriftform auszuformulieren. (BAG-Urt. v. 24.6.2003 – 9 AZR 302/02)

zurück zum Inhaltsverzeichnis