Anspruch auf Teilzeitarbeit

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. So liegen nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts betriebliche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann und das betriebliche Organisationskonzept sowie die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt.

Im vorliegenden Fall verlangte eine Angestellte die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 25 Stunden. Die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft dauert im Schnitt 37,5 Stunden und das Geschäft (Teppichhaus) hat wöchentlich mindestens 60 Stunden geöffnet. Der Arbeitgeber lehnte die Verringerung der Arbeitszeit mit der Begründung ab, dass er sicherstellen will, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner haben.

Die Richter entschieden, dass dieses zwar ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept darstellt, die Beeinträchtigung aber nicht als wesentlich angesehen werden kann, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar ist. Der Arbeitgeber muss dann ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Kunde den Verkäufer nicht antrifft, an den er sich ursprünglich gewandt hatte. (BAG-Urt. v. 30.9.2003 – 9 AZR 665/02)

In einem weiteren Urteil entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Organisationskonzept in einem Betrieb durch die Reduzierung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht gestört wird, wenn der Arbeitgeber eine geeignete Ersatzkraft einstellen kann. Ferner stellten sie klar, dass eine Ersatzkraft als geeignet gilt, wenn sie die für den Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat oder dem Arbeitgeber zuzumuten ist, sie entsprechend zu schulen. Die Schulung darf jedoch keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen. (BAG-Urt. v. 14.10.2003 – 9 AZR 636/02)

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