| Beweislast bei Unzufriedenheit mit dem Arbeitszeugnis | ||||
| Der Arbeitnehmer hat bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches
Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann jedoch
verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Dem Arbeitgeber steht bei der Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ein Beurteilungsspielraum zu, welche positiven und negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er betont oder vernachlässigt. So soll das Zeugnis nach dem Maßstab eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers der seiner Bewertung Tatsachen, nicht Vermutungen oder Verdächtigungen zugrunde legt abgefasst sein. Zum Beurteilungsspielraum und zur Beweislast bei der Unzufriedenheit mit dem Arbeitszeugnis kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts zu folgender Entscheidung: "Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird. Bei deren Einschätzung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der nur beschränkt nachprüfbar ist. Voll nachprüfbar sind dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde gelegt hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine 'durchschnittliche' Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als 'unterdurchschnittlich' beurteilt, obliegt dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen." (BAG-Urt. 9 AZR 12/03) |
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