Abfindung für Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer
GmbH auf Pensionszusage als Entschädigung steuerbegünstigt

Pensionsverpflichtungen einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer können in der Praxis den Verkauf der GmbH erheblich erschweren, weil die zukünftigen Erwerber häufig nicht bereit sind, die Pensionsverpflichtung zu übernehmen.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall verzichtete der GmbH-Geschäftsführer auf seine Pensionszusage zugunsten einer Entschädigung, um seine Anteile verkaufen zu können. Die Steuerbegünstigung einer Entschädigung setzt jedoch voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadensstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben.

Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 10.4.2003 zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer, der Verkaufsverhandlungen aufnimmt, nicht damit rechnen muss, dass der Verkauf nur bei gleichzeitigem Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen eine Abfindung durchgeführt werden kann. Stellt es sich jedoch im Laufe der Verhandlungen heraus, dass der Käufer nicht bereit ist, auch die Pensionszusage zu übernehmen, kann für den Verkäufer eine Zwangslage gegeben sein. Die Abfindung wäre folglich eine steuerbegünstigte Entschädigung.

Anmerkung: Um die Steuerbegünstigung nicht zu gefährden, ist darauf zu achten, dass der Verzicht auf die Rentenansprüche und der GmbH-Verkauf möglichst in einem Vertrag geregelt werden. Wird die Verzichtsvereinbarung einige Monate früher als der Kaufvertrag abgeschlossen, kann es nach dem BFH-Urteil vom 12.12.2001 problematisch werden.

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