| Erhöhter Schuldzinsenabzug bei gemischter Grundstücksfinanzierung | ||||
| Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Herstellung eines vermieteten Gebäudeteils
entstanden sind, sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige die Zuordnung der anteiligen
Herstellungskosten sowie die getrennte Finanzierung der zwei Wirtschaftsgüter (eigengenutzter bzw. vermieteter Gebäudeteil)
nachweisen kann. Die Finanzverwaltung fordert hierfür jedoch getrennte Abrechnungen. In der Praxis lässt sich dies allerdings nicht
immer realisieren, wenn der Bauunternehmer nur eine einheitliche Rechnung für das Gesamtgebäude erstellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr der Verwaltungsauffassung widersprochen und klargestellt, dass es ausreicht, wenn der Steuerpflichtige die für die Zuordnung erforderliche Aufteilung im Verhältnis der selbst genutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, selbst vornimmt. Unerlässlich sind allerdings getrennte Darlehensverträge und die eindeutige Dokumentation, für welchen Teil der Herstellungskosten die Darlehensmittel eingesetzt werden. Anmerkung: Grundsätzlich sollte vor jedem Bau, Kauf oder jeder (größeren) Renovierung von Immobilien das Gespräch mit dem Steuerberater gesucht werden, um von vornherein eine optimale steuerliche Gestaltung zu wählen und Risiken zu vermeiden. |
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