Wird eine vom Vermieter geltend gemachte unberechtigte Mietanpassung vom Mieter nicht beanstandet und zahlt
dieser widerspruchslos die verlangte erhöhte Miete für einen Zeitraum von nahezu 18 Monaten, liegt hierin grundsätzlich eine
konkludente Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung.
In einer stillschweigend getroffenen Abrede über die Erhöhung der Miete liegt regelmäßig eine ohne Einhaltung der
Schriftform erfolgte wesentliche Vertragsänderung, die zur Folge hat, dass der ursprünglich auf eine feste Laufzeit unter Ausschluss
einer ordentlichen Kündigung geschlossene Vertrag nun auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Dem durch die Mieterhöhung begünstigten
Vermieter ist es jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den infolge der Vereinbarung eingetretenen Formmangel zu berufen und das
Mietverhältnis ordentlich zu kündigen. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2002 17 U 97/02) |