Mietvertrag auf unbestimmte Zeit infolge formwidriger Mietanpassung

Wird eine vom Vermieter geltend gemachte unberechtigte Mietanpassung vom Mieter nicht beanstandet und zahlt dieser widerspruchslos die verlangte erhöhte Miete für einen Zeitraum von nahezu 18 Monaten, liegt hierin grundsätzlich eine konkludente Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung.

In einer stillschweigend getroffenen Abrede über die Erhöhung der Miete liegt regelmäßig eine ohne Einhaltung der Schriftform erfolgte wesentliche Vertragsänderung, die zur Folge hat, dass der ursprünglich auf eine feste Laufzeit unter Ausschluss einer ordentlichen Kündigung geschlossene Vertrag nun auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Dem durch die Mieterhöhung begünstigten Vermieter ist es jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den infolge der Vereinbarung eingetretenen Formmangel zu berufen und das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2002 – 17 U 97/02)

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