Mieterhöhungsverzicht des Vermieters

Vermieter und Mieter können während des Mietverhältnisses eine Erhöhung der Miete z. B. als Staffelmiete oder als Indexmiete vereinbaren. Bei der Staffelmiete wird im Vertrag festgelegt, wann künftig die Miete um welchen Betrag steigt.

Im Falle der Indexmiete wird die Entwicklung des Mietzinses durch die Änderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Indexes bestimmt. Die Erhöhung erfolgt nicht automatisch mit der Bekanntgabe des neuen Indexes, sondern die Veränderung der Miete muss durch eine Erklärung in Textform geltend gemacht werden. In dieser Erklärung sind die eingetretene Änderung des Indexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.

Sowohl bei der Staffelmiete als auch bei der Indexmiete gilt zu beachten, dass zwischen den einzelnen Mieterhöhungen mindestens ein Jahr liegen muss und die Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat.

Von einem Verzicht auf die vertraglich vereinbarten Mieterhöhungen ist in der Praxis regelmäßig nicht auszugehen. An das Vorliegen eines eventuellen Mieterhöhungsverzichts werden hohe Anforderungen gestellt. Fehlt es an einer schriftlichen Verzichtserklärung, so ist der Mieter beweispflichtig, dass mit dem Vermieter eine entsprechende (mündliche) Erklärung vereinbart wurde. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.3.2003 – 24 U 74/02)

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