Kreditfinanzierter Immobilienkauf kein verbundenes Geschäft

Bei einem finanzierten Immobilienerwerb ist grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag anzunehmen, weil auch der rechtsunkundige und unerfahrene Laie merkt, dass Kreditgeber und Verkäufer verschiedene Personen sind. Der bloße Umstand, dass der Zweck des Darlehens in der Finanzierung des Immobilienerwerbs liegt, führt nicht zu einer Verflechtung im Sinne wirtschaftlicher Einheit.

Ein Darlehen und eine Kapitalanlage kann jedoch dann als verbundenes Geschäft und somit als eine wirtschaftliche Einheit bewertet werden, wenn eine enge persönliche und sachliche Verflechtung von Bank und Anlagegesellschaft vorliegt.

Die bloße Vermittlung von Darlehens- und Anlagevertrag mit nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich unterschiedlichen Vertragspartnern ist jedenfalls dann, wenn die Bank ihre Rolle als Kreditgeber nicht überschreitet, für die Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht ausreichend. (OLG Frankfurt, Urt. v. 29.4.2003 – 9 U 93/02)

zurück zum Inhaltsverzeichnis