Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen

In vielen Arbeitsverträgen vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber neben dem Tarifgehalt noch eine übertarifliche Zulage. Hier stellt sich im Falle einer regulären Tariferhöhung die Frage, ob diese Erhöhung auf die Zulage angerechnet werden darf. Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine Anrechnung aus Anlass einer Tariferhöhung zulässig ist. So kann selbst eine in der Vergangenheit entgegensetzt ausgeübte Praxis aufgegeben werden.

Etwas anderes gilt, wenn der individuelle Arbeitsvertrag ein Anrechnungsverbot, wie z. B. "tariffest" oder "nicht anrechenbar", enthält. Eine Verringerung der Zulage durch Anrechnung der Tariflohnerhöhung kann hier nur im Wege einer Änderungskündigung erfolgen. Für die Anrechnung auf zweckbestimmte Zulagen (z. B. Leistungs- oder Erschwerniszulage) gilt das Gleiche. In Unternehmen mit einem Betriebsrat hat dieser bei der Anrechnung über- bzw. außertariflicher Zulagen grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu entscheiden, wie es sich verhält, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die übertariflichen Zulagen "jederzeit ohne Einhaltung einer Frist widerrufbar und anrechenbar auf kommende Lohnerhöhungen" sind. Sie kamen zu dem Entschluss, dass eine rückwirkende Anrechnung unwirksam und nur auf "kommende" Tariflohnerhöhungen anrechenbar ist. Für den Arbeitgeber kann es bei streitigen Vertragsklauseln daher ratsam sein, eine Anrechnung soweit wie möglich im Voraus anzukündigen und von Beginn an durchzusetzen. Ansonsten läuft er Gefahr, dass nicht nur die Anrechnung für zurückliegende Monate, sondern die gesamte Anrechnung auch für die Zukunft unzulässig ist. (BAG-Urt. v. 17.9.2003 – 4 AZR 533/02)

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