Das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt wurden am 26.9.2003 vom Bundestag beschlossen und soll im
Wesentlichen zum 1.1.2004 in Kraft treten. Die geplanten Änderungen werden nachfolgend kurz aufgezeigt. Weitergehende Verbesserungen
zugunsten von Unternehmen, über die nach endgültiger Verabschiedung des Gesetzes informiert wird, sind nicht ausgeschlossen.
- Kündigungsschutz/Abfindung/Kündigungsschutzklage: Die Reform sieht vor, dass sog.
Kleinbetriebe mit bis zu 5 Beschäftigten zusätzlich bis zu 5 Arbeitnehmer befristet einstellen können, ohne dass das
Unternehmen unter die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes fällt. Teilzeitkräfte werden bei dieser neuen Regelung
anteilig berücksichtigt. So können demnach sog. Kleinbetriebe fünf weitere Vollzeit- oder zehn Teilzeitkräfte
befristet anstellen, ohne in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes zu fallen.
Ferner soll der gekündigte Arbeitnehmer künftig die Wahl haben, ob er eine Kündigungsschutzklage erheben will oder auf
diesen Schritt gegen Zahlung einer gesetzlichen Abfindung von einem halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr verzichtet. Dieser
Anspruch hängt jedoch von einem ausdrücklichen Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben ab. Nach Zugang der
schriftlichen Kündigung gilt künftig für alle Kündigungsschutzklagen eine einheitliche dreiwöchige Klagefrist.
- Bereitschaftsdienste: IDie Richter des Europäischen Gerichtshofs haben in einem Urteil
(EuGH-Urt. 9.9.2003 C-151/02) entschieden, dass der Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern insgesamt als Arbeitszeit anzusehen
ist.
Im Rahmen der Arbeitsmarktreform wird dies nun auch in das Arbeitszeitgesetz aufgenommen. So dürfen Beschäftigte nach
In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung unter Anrechnung von Bereitschaftsdiensten im Jahresdurchschnitt maximal 48 Stunden pro Woche
arbeiten.
- Sozialauswahl: Die Änderungen durch die Arbeitsmarktreform sehen für die bei
notwendigen Kündigungen erforderliche Sozialauswahl vor, dass diese auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter,
die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sowie Schwerbehinderung beschränkt wird, ohne betriebliche "Leistungsträger"
mit einbeziehen zu müssen.
- Befristete Beschäftigung: In den ersten vier Jahren nach einer Unternehmensgründung können
befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zu einer Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden. Damit soll
Existenzgründern die Entscheidung für Einstellungen erleichtert werden.
- Arbeitslosengeld: Die Arbeitsmarktreform sieht für unter 55-Jährige vor, dass die
Bezugsdauer auf 12 Monate und für ältere Arbeitslose auf maximal 18 Monate abgesenkt wird.
Nach geltendem Recht erhalten sie für maximal 32 Monate Arbeitslosengeld. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen diese Änderungen
für über 55-jährige Arbeitnehmer erst nach einer Übergangsfrist zum 1.1.2006 in Kraft treten.
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