Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003

Der Gesetzesentwurf soll es ermöglichen, durch den Einsatz moderner Technik zu einer Entlastung der Bürger und zu Einsparungen von Bürokratiekosten beizutragen. Er enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

  • Das Lohn- und Einkommensteuerverfahren soll durch die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber an die Finanzverwaltung modernisiert werden (in einfachen Fällen Steuererklärung für Arbeitnehmer aufgrund der Bescheinigung).

  • Mit der Änderung der Abgabenordnung legt der Gesetzgeber auch ab dem 1.1.2004 eine Verkürzung der Zahlungsschonfristen von fünf auf drei Tage fest.

  • Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind dann nicht sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzungen (bis zu 50 Jahre) zu berücksichtigen. Als anschaffungsnahe Aufwendungen gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung solche Aufwendungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind (mehr als 15 % der Anschaffungskosten). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Verwaltungsregelung mit Urteilen vom 12.9.2001 für überholt erklärt. Die Finanzverwaltung übernahm danach mit Schreiben vom 18.7.2003 die Rechtsprechung des BFH. Der Gesetzgeber will jetzt die bisherige – oft ungünstigere – Verwaltungsregelung, mit einigen Änderungen versehen, gesetzlich festschreiben. Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen, werden davon nicht betroffen.

  • In Zukunft sollen inländische Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet werden, ihren Kunden jährlich eine zusammenfassende Bescheinigung über die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften auszustellen. Diese neue Regelung wird der besseren Erfassung solcher Einkünfte durch das Finanzamt dienen.

  • Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie voraussichtlich ab 2004 u. a. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer enthalten. Auch in Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro ist die Steuernummer anzugeben. Die Rechnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und müssen für den ganzen Zeitraum lesbar sein. Bei Rechnungen bzw. Quittungen, die über Thermopapier gedruckt werden, ist dies besonders zu beachten. Hier empfiehlt sich eine Kopie auf Normalpapier zu erstellen. Neu ist, dass der Schuldner eines unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages unter weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit zur Berichtigung erhalten soll.

  • Die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte Regelung zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Reisekosten wird durch das Steueränderungsgesetz wieder zurückentwickelt. Auch der Vorsteuerabzug, soweit es sich um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt und soweit der Unternehmer Leistungsempfänger ist, wird wieder gesetzlich festgeschrieben.

  • Für die Zeit ab dem 1.1.2003 kann ein im Übrigen vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer den Vorsteuerabzug für das seinem Unternehmen zugeordnete Fahrzeug, das er nicht zu weniger als 10 % unternehmerisch nutzt, in voller Höhe in Anspruch nehmen. Die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % entfällt somit wieder komplett. Die private Nutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe wie früher der Besteuerung zu unterwerfen. Für Fahrzeuge, die in der Zeit zwischen 1.4.1999 und 31.12.2003 angeschafft werden, kann, falls es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, die alte Rechtslage (50%iger Vorsteuerabzug) beibehalten werden.

  • Das Investitionszulagengesetz 1999 wird an das EG-Recht angepasst.

Anmerkung: Der ursprüngliche Referentenentwurf forderte die Einführung einer unveränderbaren einmaligen Identifikationsnummer für jeden Steuerpflichtigen. Diese Regelung ist nach heftiger Kritik im vorliegenden Entwurf nicht wieder aufgegriffen worden.

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