Geplante gesetzliche Änderung aufgrund der Protokollerklärung
zum Steuervergünstigungsabbaugesetz

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz umgesetzt werden. Dafür sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
  • Der Entwurf legt den Wegfall der nach geltendem Recht bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen (Mindestbesteuerung) zum 1.1.2004 fest.

  • Der Verlustrücktrag soll vereinfacht werden. Nach der Gesetzesinitiative können nicht ausgeglichene Verluste des Entstehungsjahres bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Eine Trennung nach Einkunftsart wird entbehrlich. Der Verlustrücktrag kann auf Antrag betragsmäßig begrenzt werden.

  • Verlustvortrag: Nicht ausgeglichene bzw. verrechnete Verluste werden vorgetragen. Sie sind dann bis zur Höhe eines Sockelbetrags von 100.000 Euro unbeschränkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte des folgenden Veranlagungszeitraums abziehbar (sog. Mittelstandskomponente). Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Sockelbetrag. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Sockelbetrag, können sie bis zur Hälfte mit ggf. weiteren nicht ausgeglichenen Verlusten verrechnet werden. Durch diese Regelung wird der Verlustabzug lediglich zeitlich gestreckt.

Weitere Regelungen betreffen die Beseitigung zweckwidriger Gestaltungsmöglichkeiten bei der Tonnagesteuer, die Einschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, eine europarechtskonforme Neuregelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch Gleichbehandlung von In- und Ausländern bei der Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften und weitere kleine Details, die hier aus Platzgründen nicht erwähnt werden sollen.

Handlungsbedarf:
Steuerpflichtige, die den Verlustausgleich bzw. den Verlustvor- oder -rücktrag in Anspruch nehmen (müssen), sind nun gefordert – sofern möglich –, die für sie günstigere Regelung ins Visier zu nehmen.


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