Kreditkündigung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof berechtigt schon die unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund. Die Bank muss also nicht erst warten, bis die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. (BGH-Urt. v. 20.5.2003 – XI ZR 50/02)

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