Schlussrenovierungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag

Eine in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Klausel, die dem Mieter ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Schönheitsreparaturen eine Schlussrenovierungspflicht auferlegt, ist regelmäßig wirksam. Nur im Einzelfall eines extrem kurzen Abstandes zwischen der letzten Schönheitsreparatur und dem Ende des Mietverhältnisses kann etwas anderes gelten. (OLG Celle, Urt. v. 7.5.2003 – 2 U 200/02)

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