Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil zum Bereitschaftsdienst in deutschen Krankenhäusern
gefällt, bei dem sich der Arbeitnehmer im Betrieb aufhalten muss, um jederzeit auf Abruf seine Tätigkeit aufnehmen zu können.
Dabei wurde bislang nur die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit gewertet; die übrige Zeit galt als Ruhezeit.
Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass der Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der EG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen ist.
Das Urteil berührt nicht nur Krankenhäuser, sondern auch andere Branchen, in denen es vergleichbare Arbeitszeitorganisationen gibt.
Auch ohne die nun erforderlichen Gesetzesänderungen sind öffentliche Arbeitgeber schon jetzt an den vom EuGH aufgestellten Grundsatz
gebunden, bei privaten Arbeitgebern ist dies so ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.2.2003 nicht unmittelbar der
Fall. (EuGH-Urt. 9.9.2003 C-151/02) |