In der Praxis ist es für den Arbeitgeber manchmal unumgänglich, einen gekündigten
Mitarbeiter sofort von der Arbeit freizustellen, um z. B. auf diese Weise für eine bessere Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Sorge
zu tragen. Soll eine Anrechnung dieser Freistellungszeit auf den eventuell noch bestehenden Resturlaub erfolgen, muss dieses eindeutig erklärt
werden.
Denn nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist mit der Freistellung nicht automatisch der dem Arbeitnehmer noch
zustehende Urlaub abgegolten. Bestehende Zweifel an der Eindeutigheit der Abgeltungsregelung gehen allein zu Lasten des Arbeitgebers. (LAG
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2002 7 Sa 953/02) |