Resturlaubsabgeltung bei Freistellung

In der Praxis ist es für den Arbeitgeber manchmal unumgänglich, einen gekündigten Mitarbeiter sofort von der Arbeit freizustellen, um z. B. auf diese Weise für eine bessere Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Sorge zu tragen. Soll eine Anrechnung dieser Freistellungszeit auf den eventuell noch bestehenden Resturlaub erfolgen, muss dieses eindeutig erklärt werden.

Denn nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist mit der Freistellung nicht automatisch der dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaub abgegolten. Bestehende Zweifel an der Eindeutigheit der Abgeltungsregelung gehen allein zu Lasten des Arbeitgebers. (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2002 – 7 Sa 953/02)

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