Verantwortlichkeit eines GmbH-Geschäftsführers für die
Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften

Der Unternehmer ist nach dem Gesetz für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe im Unternehmen verantwortlich

Bei einer GmbH als "Unternehmer" trifft diese Verantwortung grundsätzlich nur den Geschäftsführer, nicht aber den oder die Gesellschafter. Der Gesellschafter ist selbst dann nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn er – als alleiniger Gesellschafter – tatsächlich die Geschicke der Gesellschaft bestimmen kann.

Eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften kann sich für den Gesellschafter einer GmbH nur dann ergeben, wenn er – u. U. neben dem bestellten Geschäftsführer – die Funktion eines "faktischen Geschäftsführers" ausübt. (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 2.8.2002 – 2a Ss 151/02 – 50/02 III)

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