Nachforderung trotz Schlussrechnung

Eine Schlussrechnung enthält regelmäßig die Erklärung, dass die erbrachte Leistung abschließend berechnet worden ist. Das Vertrauen des Rechnungsempfängers, dass Nachforderungen nicht mehr zu erwarten sind, kann z. B. gerechtfertigt sein, wenn der Unternehmer die Leistung einseitig bestimmen darf oder wenn er verdeutlicht, dass er bewusst und gewollt einen bestimmten Vergütungsanspruch nicht geltend macht.

Eine Nachforderung stellt sich jedoch nicht in jedem Fall als treuwidrig dar. Maßgebend sind hier insoweit die Umstände des Einzelfalls, wobei die Interessen beider Vertragsparteien umfassend zu prüfen und gegeneinander abzuwägen sind. So können Auftragnehmer u. U. einzelne versehentlich nicht abgerechnete Posten nachberechnen, wenn für den Kunden ersichtlich ist, dass diese vergessen wurden. (OLG Zweibrücken, Urt. v. 6.2.2003 – 4 U 71/02)

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