Eine Schlussrechnung enthält regelmäßig die Erklärung, dass die erbrachte Leistung
abschließend berechnet worden ist. Das Vertrauen des Rechnungsempfängers, dass Nachforderungen nicht mehr zu erwarten sind, kann z.
B. gerechtfertigt sein, wenn der Unternehmer die Leistung einseitig bestimmen darf oder wenn er verdeutlicht, dass er bewusst und gewollt
einen bestimmten Vergütungsanspruch nicht geltend macht.
Eine Nachforderung stellt sich jedoch nicht in jedem Fall als treuwidrig dar. Maßgebend sind hier insoweit die Umstände des
Einzelfalls, wobei die Interessen beider Vertragsparteien umfassend zu prüfen und gegeneinander abzuwägen sind. So können
Auftragnehmer u. U. einzelne versehentlich nicht abgerechnete Posten nachberechnen, wenn für den Kunden ersichtlich ist, dass diese
vergessen wurden. (OLG Zweibrücken, Urt. v. 6.2.2003 4 U 71/02) |