Aussetzung der Vollziehung bei der "Spekulationssteuer"

Bereits letztes Jahr hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen geäußert und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (siehe Ausgabe September 2002).

Konsequenterweise hat nun der BFH mit Beschluss v. 11.6.2003 – IX B 16/03 auch einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden den Steuerpflichtigen zugebilligt, die die Einkommensteuerfestsetzung auf Spekulationsgewinne angefochten haben. Schließlich, so die BFH-Richter, sei der Fiskus selbst schuld daran, dass die Besteuerungsvorschrift wegen des Vollzugsdefizits möglicherweise als verfassungswidrig eingestuft werde. Ein sofortiger Vollzug der streitigen Einkommensteuer wäre ein weiterer Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und könne nicht durch öffentliche Belange begründet werden. Alle betroffenen Steuerpflichtigen können nunmehr gegen die Steuerfestsetzung Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das BFH-Urteil gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Für Veranlagungszeiträume ab 2000 wird hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Termingeschäften die Einkommensteuer vorläufig festgesetzt.

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