Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden bei "Verlustverrechnung"

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 6.3.2003 – XI B 7/02 und IX – B 76/02 entschieden, dass gegen den seit 1999 geltenden begrenzten Verlustausgleich insoweit ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund sog. echter Verluste von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wollen in vergleichbaren Fällen auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden in vollem Umfang gewähren, wenn auf Grund sog. echter Verluste, die auf einem entsprechenden Mittelabfluss beruhen, dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum keine zur Bestreitung des Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben sind.

Eine Aussetzung der Vollziehung soll jedoch grundsätzlich nicht gewährt werden, soweit die Verluste auf negative Einkunftsteile zurückzuführen sind, denen kein entsprechender Mittelabfluss gegenübersteht (z. B. AfA, Rückstellungen oder Ansparrücklagen nach § 7g EStG).

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