Kleinunternehmerförderungsgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat dem Verhandlungsergebnis des Vermittlungsausschusses zum Kleinunternehmerförderungsgesetz zugestimmt. Die im Gesetzentwurf enthaltene vereinfachte Gewinnermittlung, die die Möglichkeit einer 50-prozentigen Betriebsausgabenpauschale vorsah, wurde – wegen der in der Praxis entstehenden Umsetzungsprobleme – nicht in das Gesetz aufgenommen. Für investitions- und kostenintensive Kleinbetriebe und Existenzgründer hätte die Betriebsausgabenpauschalierung nicht zu einer Entbürokratisierung geführt, denn in der Praxis wäre jedes Mal ein zusätzlicher Vergleich nötig gewesen. In der Regel würden die Steuerpflichtigen ihre tatsächlichen Betriebsausgaben geltend machen, da diese in den meisten Fällen mit mehr als 50 % der Betriebseinnahmen zu Buche schlagen.

Mit dem Gesetz wurden – wie im Entwurf vorgesehen – die maßgebenden Grenzen für die Buchführungspflicht angehoben. Alle Steuerpflichtigen, die nicht als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet sind, müssen erst nach Überschreiten der Buchführungsgrenzen Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Die Grenzen wurden wie folgt festgelegt:
  • die Umsatzgrenze steigt auf 350.000 Euro (bisher 260.000 Euro),
  • die Gewinngrenze wird auf 30.000 Euro angehoben (bisher 25.000 Euro),
  • die Wirtschaftswertgrenze (bei Land- und Forstwirten) beträgt 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro).
Die Anhebung dieser Grenzen gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen.
Ab dem 1.1.2004 müssen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt und der Steuer-Erklärung beigefügt werden.
Die Grenze für die Nichterhebung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern, wird von 16.620 auf 17.500 Euro ab dem 1.1.2003 erhöht.

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