Alternativangebot bei Überbuchung der Reiseunterkunft

In Ferienzeiten tritt häufiger der Fall ein, dass Hotels überbucht sind und dem Reisenden für seinen Aufenthalt ein Alternativangebot unterbreitet wird. Die Richter des Oberlandesgerichts Celle hatten zu prüfen, ob der Reisende ein Alternativangebot aus Schadensminderungsgesichtspunkten annehmen muss, wenn eine seit Wochen gebuchte und bereits bestätigte Reise deshalb nicht angetreten werden kann, weil der Veranstalter wenige Tage vor Reisebeginn mitteilt, dass die Ferienanlage überbucht ist.

Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss: "Der Reisende muss nicht aus Schadensminderungsgesichtspunkten einen vom Reiseveranstalter vorgeschlagenen Alternativurlaub wahrnehmen. Diese wenn auch möglicherweise nur gefühlsmäßig getroffene Entscheidung des Reisenden muss der Reiseveranstalter, der seinerseits die vertraglich zugesagte andere Reise aufkündigt, hinnehmen."

Ferner kann der Reisende u. U. auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. (OLG Celle, Urt. v. 19.9.2002 – 11 U 1/02)

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